Häufige Fragen

Alle Fragen und Antworten zur einvernehmlichen Scheidung

Klare Antworten, bevor Sie starten – zu Ihrem Ehepartner, zu Ablauf und Dauer, zu den Kosten und zur Bezahlung. Was hier nicht steht, klären wir gern persönlich: 06431 – 2 80 75 00.

Ihr Ehepartner

Muss mein Ehepartner zustimmen?

Für eine einvernehmliche Scheidung: ja – und genau das macht sie einfach. Stimmt Ihr Ehepartner nach einem Jahr Trennung zu, vermutet das Gesetz, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Die Zustimmung erklärt er formlos im Scheidungstermin, ohne eigenen Anwalt. Will Ihr Ehepartner die Scheidung nicht, ist unser Angebot nicht das richtige – wir sagen Ihnen das offen.

Braucht mein Ehepartner einen eigenen Anwalt?

Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung braucht nur der antragstellende Ehegatte einen Anwalt. Ihr Ehepartner kann der Scheidung im Termin ohne eigenen Anwalt zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Wichtig: Wir vertreten ausschließlich den Ehegatten, der uns beauftragt – eine Vertretung beider Seiten ist Anwälten gesetzlich untersagt.

Was kostet die Scheidung meinen Ehepartner?

Für die anwaltliche Vertretung nichts: Nur der Ehegatte, der den Antrag stellt, braucht einen Anwalt. Stellt Ihr Ehepartner selbst keine Anträge und stimmt nur zu, entstehen ihm keine Anwaltskosten. Die Gerichtskosten verteilt das Gericht in der Regel je zur Hälfte auf beide Ehegatten. Es fallen ausschließlich die gesetzlichen Gebühren an – die Beträge für Ihren Fall zeigt der Kostenrechner, ehrlich inklusive Gerichtskosten.

Was ist, wenn wir uns doch noch streiten?

Unsere Plattform ist bewusst auf einvernehmliche Scheidungen beschränkt. Entsteht im Laufe des Verfahrens Streit über Folgesachen, besprechen wir offen mit Ihnen, wie es weitergeht – transparent und ohne versteckte Zusatzkosten.

Ablauf und Dauer

Was ist mit dem Trennungsjahr?

Die Scheidung setzt grundsätzlich voraus, dass Sie ein Jahr getrennt leben (§§ 1565, 1566 BGB). Getrenntleben ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Sie getrennt wirtschaften. Der Antrag kann bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden – den richtigen Zeitpunkt klären wir mit Ihnen. Hier sehen Sie, wann Sie den Antrag stellen können.

Wie lange dauert es?

Voraussetzung ist in der Regel ein Jahr Getrenntleben (§ 1566 Abs. 1 BGB). Ab Einreichung des Antrags dauert das Verfahren typischerweise einige Monate – erfahrungsgemäß etwa vier bis acht. Wie lange genau, hängt vom Familiengericht und vom Versorgungsausgleich ab; die Rentenauskünfte sind meist der längste Posten. Ist der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen oder findet er nicht statt, geht es oft deutlich schneller. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet er nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Den Termin bestimmt das Gericht – eine Zusage über die Dauer können wir deshalb nicht geben.

Muss ich vor Gericht erscheinen?

Es gibt einen Scheidungstermin, in dem das Gericht beide Ehegatten anhört – meist nur wenige Minuten. Auf Antrag kann das Gericht die Teilnahme per Videoübertragung gestatten (§ 128a ZPO, in Ehesachen anwendbar über § 113 Abs. 1 FamFG); dann sind Sie von zuhause dabei, egal wo in Deutschland Ihr Verfahren läuft. Ob Video zugelassen wird, entscheidet allein das Gericht. Gestattet es die Videoteilnahme nicht, nehmen wir den Termin vor Ort wahr – ohne Reisekosten für Sie. Mehr dazu auf der Seite Online-Scheidung.

Wir haben einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Geht das trotzdem?

Ja – das beschleunigt das Verfahren sogar. Im Formular geben Sie die Vereinbarung einfach an und laden sie hoch; wir berücksichtigen sie beim Antrag.

Kosten und Bezahlung

Was kostet die Scheidung – und wer zahlt?

Es fallen Gerichtskosten und die gesetzliche Anwaltsvergütung an; beides richtet sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Wir berechnen keine Aufschläge und keine Honorarvereinbarung über der gesetzlichen Vergütung. Gesetzliche Gebühren im Scheidungsverfahren: Unterbieten darf sie kein Anwalt, überschreiten schon. Wir überschreiten sie nicht. Die Gerichtskosten werden in der Regel hälftig geteilt; die Anwaltskosten trägt der Auftraggeber. Die Gesamtkosten können Sie intern teilen – das vereinbaren Sie frei. Nutzen Sie unseren Kostenrechner.

Und die Entfernung? Die spielt für Ihre Kosten keine Rolle: Wir vertreten Sie vor jedem Familiengericht in Deutschland zu denselben gesetzlichen Gebühren wie eine Kanzlei direkt vor Ort. Reisekosten entstehen Ihnen nie: Wir nehmen den Termin wahr, egal wo in Deutschland er stattfindet. Den Antrag reichen wir elektronisch ein; auf Antrag kann der Termin auch per Videoübertragung (§ 128a ZPO) stattfinden. Gestattet das Gericht die Videoteilnahme nicht, reisen wir zum Gericht – auch dann ohne Reisekosten für Sie.

Ich habe wenig Einkommen. Kann ich mir die Scheidung leisten?

Bei geringem Einkommen und Vermögen kommt Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Betracht. Über die Bewilligung entscheidet das Gericht. Bewilligt es sie, trägt die Staatskasse Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise, oder Sie zahlen in Raten. Den VKH-Antrag bereiten wir für Sie mit vor; im Formular genügt ein Haken. Ob Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, prüfen Sie hier.

Kann ich mit Bitcoin bezahlen?

Ja, auf Wunsch. Ihre Rechnung begleichen Sie klassisch per Überweisung, SEPA, PayPal, Apple Pay, Google Pay oder Karte – oder mit Bitcoin über unseren eigenen Zahlungsserver (BTCPay), ohne Zahlungsdienstleister, direkt an die Kanzlei. Zur Zahlungsseite

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