Scheidungskosten berechnen:
Was kostet Ihre Scheidung?
Bei der einvernehmlichen Scheidung fallen nur die gesetzlichen Gebühren an: Gerichtskosten (FamGKG) und die Anwaltsvergütung (RVG). Rechnen Sie hier direkt aus, was das in Ihrem Fall bedeutet – und bei geringem Einkommen kann die Staatskasse die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
Erfahren Sie in 90 Sekunden, ob Ihre Scheidung online durchgeführt werden kann, wann der Antrag möglich ist und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Unverbindlich · keine persönlichen Daten erforderlich · bundesweit
Prof. Dr. Frank Martin · Fachanwalt für Familienrecht · Professor an der Hochschule RheinMain
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Weniger als die gesetzlichen Gebühren darf im Scheidungsverfahren kein Anwalt vereinbaren. Mehr schon. Wir bleiben bei den gesetzlichen Gebühren.
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren sind im gerichtlichen Scheidungsverfahren bei gleichem Verfahrenswert und Umfang für jede Kanzlei dieselben. Im Voraus unterschreiten darf sie kein Anwalt (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Das ist keine Leistung von uns. Eine höhere Vergütung darf eine Kanzlei mit Ihnen vereinbaren (§ 3a RVG). Das tun wir nicht. Den Verfahrenswert setzt das Gericht fest.
- Ausschließlich die gesetzlichen Gebühren nach RVG und FamGKG
- Keine Vergütungsvereinbarung, keine Aufschläge, keine Servicegebühr für die Website
- Keine Fahrt-, Video- oder Zusatzkosten – bundesweit vor jedem Familiengericht
- Gerichtskosten ehrlich mitgerechnet, nicht versteckt
Worauf Sie beim Vergleich von Angeboten achten sollten
Achten Sie beim Vergleich von Angeboten darauf, ob Gerichtskosten und Umsatzsteuer enthalten sind und welcher Verfahrenswert zugrunde liegt. Wir zeigen Ihnen immer die Gesamtsumme aus Anwaltsvergütung und Gerichtskosten – als unverbindliche Prognose, denn den Verfahrenswert setzt das Gericht fest.
Ihre Kosten in 60 Sekunden – ehrlich inklusive Gerichtskosten
Scheidungskostenrechner: die gesetzlichen Gebühren – nicht mehr.
Wir rechnen ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, ohne erhöhende Honorarvereinbarung. Die Höhe hängt vom Verfahrenswert ab, den das Gericht festsetzt – hier berechnen Sie die voraussichtlichen Kosten.
Verfahrenskostenhilfe – dann zahlt die Staatskasse
Wer die Kosten des Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO). Die Staatskasse trägt dann die Gerichtskosten und die Vergütung des beigeordneten Anwalts – ganz, zum Teil oder gegen Raten, die Sie an die Staatskasse zahlen.
- Vollständig oder gegen monatliche Raten – je nach Einkommen (§ 120 ZPO)
- Wir prüfen vorab kostenfrei, ob es für Sie in Betracht kommt
- Den Antrag bereiten wir mit vor – im Formular genügt ein Haken
Verfahrenskostenhilfe berechnen →
Über die Bewilligung entscheidet das Gericht. Es kann die Verhältnisse bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens überprüfen und Zahlungen nachfordern, wenn sich Ihr Einkommen wesentlich verbessert (§ 120a ZPO).
- Keine Vergütungsvereinbarung
- Keine Aufschläge auf die gesetzliche Vergütung
- Reisekosten entstehen Ihnen nie – auch bei bundesweiten Terminen nicht
- Keine Servicegebühr für die Nutzung dieser Website
Darauf können Sie sich verlassen: Wir legen nichts obendrauf. Rechtlicher Hintergrund (§ 49b BRAO)
Für die Vertretung im gerichtlichen Scheidungsverfahren rechnen wir ausschließlich die gesetzliche Vergütung nach dem RVG ab. Diese Gebühren darf dort kein Rechtsanwalt im Voraus unterschreiten (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO); nur im Einzelfall ist nach Erledigung des Auftrags eine Ermäßigung oder ein Erlass möglich, etwa bei Bedürftigkeit (§ 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO). Den Verfahrenswert, aus dem sich alle Gebühren errechnen, setzt allein das Gericht fest (§§ 43, 50 FamGKG); die Gerichtskosten nach dem FamGKG sind staatlich und bei jedem Anbieter gleich hoch.
Das gilt für jede Kanzlei gleichermaßen und ist keine Leistung von uns – es ist der Maßstab, an dem Sie Angebote überhaupt erst vergleichen können. Eine Kanzlei darf mit Ihnen mehr vereinbaren: eine höhere Vergütung, Aufschläge oder eine Servicegebühr. Darauf verzichten wir.
Die Angaben betreffen die Anwaltsvergütung bei demselben Verfahrenswert und demselben Leistungsumfang. Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe gelten die niedrigeren Gebühren des § 49 RVG – ebenfalls unabhängig von der Kanzlei. Eine Zusage, günstiger zu sein als jeder andere Anbieter, ist damit nicht verbunden.
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanrechte aus der Ehezeit – jede gesetzliche, betriebliche oder private Rente zählt als eigenes Anrecht. Wenn Sie unsicher sind, wählen Sie einfach „Weiß ich nicht“ – wir klären das bei der Prüfung Ihrer Anfrage.
4 kurze Fragen, danach Ihr persönliches Ergebnis – unverbindlich. Ihre Eingaben werden zwischengespeichert, Sie können jederzeit unterbrechen.
- Verschlüsselte Übertragung
- Persönliche Prüfung durch die Kanzlei – kein Automat
- Mandat und Kosten entstehen erst nach unserer Annahme
Im gerichtlichen Scheidungsverfahren darf kein Rechtsanwalt weniger als die gesetzliche Vergütung berechnen (§ 49b Abs. 1 BRAO).
Berechnungsgrundlage · Verfahrenswert–
Rechengröße, aus der sich beide Beträge ergeben – festgesetzt allein vom Gericht (§§ 43, 50 FamGKG).
Zur Anwaltsvergütung kommen bei jeder Scheidung die Gerichtskosten hinzu – wir rechnen sie hier gleich mit.
Unverbindliche Prognose – kein Festpreis. Maßgeblich ist der Verfahrenswert, den erst das Gericht festsetzt (§§ 43, 50 FamGKG).
Bei hohen Einkommen setzt das Gericht den Verfahrenswert nach billigem Ermessen fest (§ 43 Abs. 1 FamGKG): Vermögen kann ihn erhöhen, gemeinsame minderjährige Kinder mindern ihn vielerorts. Ihren Fall schätzen wir individuell ein.
Auch wenn kein Versorgungsausgleich stattfindet, stellt das Gericht das im Beschluss fest (§ 224 Abs. 3 FamFG). Der Rechner setzt dafür den Mindestwert von 1.000 € an (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).
Ohne Versorgungsausgleich gerechnet. Im Regelfall kommt er hinzu; dann steigt der Verfahrenswert (§ 50 FamGKG).
Bei einvernehmlicher Scheidung genügt ein Anwalt – Eheleute können die Anwaltsvergütung deshalb untereinander hälftig teilen.
Gerichtskosten trägt meist ohnehin jeder zur Hälfte. Vertreten und beraten wird nur der Auftraggeber; er bleibt alleiniger Kostenschuldner, die Teilung ist eine Absprache der Eheleute. Der Gesamtbetrag sinkt dadurch nicht.
Was in diesem Betrag steckt
Der größte Teil ist die gesetzliche Anwaltsvergütung, der Rest sind staatliche Gerichtskosten – die sich beide Ehegatten in der Regel teilen.
- Anwaltsvergütung–Gesetzliche Gebühren nach dem RVG; die enthaltene Umsatzsteuer führt die Kanzlei an das Finanzamt ab.
- Gerichtskosten – Ihre Hälfte–Staatliche Kosten nach dem FamGKG – an die Staatskasse, nicht an die Kanzlei.
- Hälfte des Ehegatten–Die Gerichtskosten teilen sich beide Ehegatten in der Regel hälftig; den Vorschuss zahlt zunächst der Antragsteller.
Ihr Anteil in der Regel–
Anwaltsvergütung zuzüglich Ihrer Hälfte der Gerichtskosten. Ein zweiter Anwalt ist nicht nötig – nur der antragstellende Ehegatte braucht anwaltliche Vertretung. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht; die Staatskasse übernimmt die Kosten dann ganz oder teilweise.
- Scheidungsantrag, Schriftsätze und der gesamte Schriftverkehr mit dem Gericht
- Begleitung bis zum rechtskräftigen Beschluss
- Wahrnehmung des Gerichtstermins – bundesweit
- Antrag auf Teilnahme per Video (§ 128a ZPO); über den Antrag entscheidet das Gericht
- Prüfung, ob Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt
- Keine Vergütungsvereinbarung
- Keine Aufschläge auf die gesetzliche Vergütung
- Reisekosten entstehen Ihnen nie – auch bei bundesweiten Terminen nicht
- Keine Servicegebühr für die Nutzung dieser Website
Im gerichtlichen Verfahren darf kein Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung im Voraus unterschreiten (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Das gilt für jede Kanzlei und ist keine Leistung von uns.
Woran Sie erkennen, ob ein anderes Angebot wirklich günstiger ist
- Sind die Gerichtskosten in dem genannten Betrag enthalten – oder nur die Anwaltsvergütung?
- Ist die Umsatzsteuer enthalten, oder ist es ein Nettobetrag?
- Bezieht sich der Betrag auf denselben Verfahrenswert?
- Ist es der Gesamtbetrag oder eine erste Teilzahlung, ein Vorschuss oder eine Rate?
- Können Nebenkosten hinzukommen, etwa Reisekosten zum Gerichtstermin?
Bundesweit ohne Mehrkosten: Es ist für Ihre Kosten unerheblich, welches Familiengericht in Deutschland zuständig ist – Sie zahlen exakt die gesetzlichen Gebühren, die auch eine Kanzlei direkt vor Ort abrechnen würde. Reisekosten entstehen Ihnen nie: Wir nehmen den Termin wahr, egal wo in Deutschland er stattfindet. Den Antrag reichen wir elektronisch ein. Am Termin können Sie auf Antrag per Videoübertragung teilnehmen, wenn das Gericht es gestattet (§ 128a ZPO).
Zahlung bequem per PayPal, Apple Pay, Google Pay, SEPA, Überweisung, Rechnung oder Karte (Visa, V Pay, Mastercard, Maestro, American Express, Diners Club, Discover, UnionPay, JCB) – und auf Wunsch mit Bitcoin über unseren eigenen BTCPay-Server, ohne Drittanbieter.
Gebührentabellen Stand 1. Juni 2025 (KostBRÄG 2025).
Scheidungskosten-Tabelle nach Verfahrenswert
Die Tabelle zeigt, was eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt bei verschiedenen Verfahrenswerten kostet. Es sind die gesetzlichen Beträge, gerechnet wie im Kostenrechner oben. Welcher Verfahrenswert für Sie gilt, setzt das Gericht fest.
| Verfahrenswert bis | Gerichtskosten (gesamt) | Anwaltsvergütung (ein Anwalt, mit 19 % Umsatzsteuer) | Zusammen |
|---|---|---|---|
| 4.000 € | 296,00 € | 901,43 € | 1.197,43 € |
| 5.000 € | 341,00 € | 1.078,44 € | 1.419,44 € |
| 6.000 € | 386,00 € | 1.255,45 € | 1.641,45 € |
| 7.000 € | 431,00 € | 1.432,46 € | 1.863,46 € |
| 8.000 € | 476,00 € | 1.609,48 € | 2.085,48 € |
| 9.000 € | 521,00 € | 1.786,49 € | 2.307,49 € |
| 10.000 € | 566,00 € | 1.963,50 € | 2.529,50 € |
| 13.000 € | 627,00 € | 2.127,13 € | 2.754,13 € |
| 16.000 € | 688,00 € | 2.290,75 € | 2.978,75 € |
| 19.000 € | 749,00 € | 2.454,38 € | 3.203,38 € |
| 22.000 € | 810,00 € | 2.618,00 € | 3.428,00 € |
| 25.000 € | 871,00 € | 2.781,63 € | 3.652,63 € |
| 30.000 € | 952,00 € | 3.037,48 € | 3.989,48 € |
| 35.000 € | 1.033,00 € | 3.293,33 € | 4.326,33 € |
| 40.000 € | 1.114,00 € | 3.549,18 € | 4.663,18 € |
| 45.000 € | 1.195,00 € | 3.805,03 € | 5.000,03 € |
| 50.000 € | 1.276,00 € | 4.060,88 € | 5.336,88 € |
So ist gerechnet: Gerichtskosten sind 2,0 Gebühren nach dem FamGKG (Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses). Die Anwaltsvergütung besteht aus einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr nach dem RVG (Nr. 3100 und 3104 des Vergütungsverzeichnisses), 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7002) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008). Gebührentabellen Stand 1. Juni 2025. Gerechnet ist für die Scheidung mit Versorgungsausgleich, mit Gerichtstermin und mit nur einem Anwalt, dem des Antragstellers. Kommen weitere Folgesachen hinzu oder wird im Verfahren eine Vereinbarung über Scheidungsfolgen geschlossen, entstehen weitere gesetzliche Gebühren (§ 44 FamGKG; Nr. 1000, 1003 VV RVG). Unverbindliche Übersicht, kein Festpreis; den Verfahrenswert setzt das Gericht fest. Für höhere Verfahrenswerte nutzen Sie den Kostenrechner.
Was ist der Verfahrenswert?
Der Verfahrenswert ist die Rechengröße, aus der sich Gerichtskosten und Anwaltsvergütung ergeben. Für die Scheidung geht das Gericht vom Nettoeinkommen beider Ehegatten in drei Monaten aus. Es berücksichtigt außerdem die Umstände des Einzelfalls, zum Beispiel Vermögen und Umfang der Sache (§ 43 FamGKG). Der Wert beträgt mindestens 3.000 €.
Für den Versorgungsausgleich kommen je Rentenanrecht 10 % dieses Dreimonatseinkommens hinzu, insgesamt mindestens 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG).
Beispiel: Beide Ehegatten verdienen zusammen 4.000 € netto im Monat, und jeder hat eine gesetzliche Rente. Der Rechner setzt 12.000 € für die Scheidung und 2.400 € für den Versorgungsausgleich an, zusammen 14.400 €. Das ergibt 688,00 € Gerichtskosten und 2.290,75 € Anwaltsvergütung, zusammen 2.978,75 €. Den Verfahrenswert setzt das Gericht fest; es kann von dieser Rechnung abweichen.
Wer zahlt die Scheidung?
Gerichtskosten: Wird die Ehe geschieden, hebt das Gericht die Kosten in der Regel gegeneinander auf (§ 150 Abs. 1 FamFG). Das bedeutet: Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte.
Vorschuss: Wer den Scheidungsantrag stellt, zahlt die Gerichtskosten zunächst allein. Das Gericht stellt den Antrag in der Regel erst zu, wenn dieser Vorschuss bezahlt ist (§ 14 Abs. 1 FamGKG). Das gilt nicht, soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist (§ 15 Nr. 1 FamGKG). Hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf, kann der Antragsteller die Hälfte der gezahlten Gerichtskosten nach dem Verfahren vom anderen Ehegatten erstattet verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Anwaltskosten: Den Anwalt bezahlt, wer ihn beauftragt. Bei Kostenaufhebung trägt jeder Ehegatte seine Anwaltskosten selbst (§ 150 Abs. 1 FamFG).
Bei Einigkeit genügt ein Anwalt: Anwaltlich vertreten sein muss nur der Ehegatte, der den Antrag stellt. Der andere kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Dann fällt die Anwaltsvergütung nur einmal an. Der Anwalt vertritt und berät dabei nur seinen Auftraggeber. Wer eigene Anträge stellen will, braucht einen eigenen Anwalt.
Teilen untereinander: Ehepaare können vereinbaren, die gesamten Kosten zu teilen. Das ist eine Absprache der Ehegatten. Gegenüber der Kanzlei bleibt der Auftraggeber allein Kostenschuldner.
Wenig Einkommen: Kann ein Ehegatte die Kosten nicht aufbringen, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Über die Bewilligung entscheidet das Gericht. Verfahrenskostenhilfe berechnen →
Ausnahme: In besonderen Fällen kann das Gericht die Kosten anders verteilen (§ 150 Abs. 4 FamFG).
Was kostet eine Scheidung, wenn man sich einig ist?
Auch bei Einigkeit berechnen sich Gerichtskosten und Anwaltsvergütung aus dem Verfahrenswert. Einen eigenen, niedrigeren Gebührensatz für einvernehmliche Scheidungen sieht das Gesetz nicht vor. Das Gericht kann den Umfang der Sache aber berücksichtigen, wenn es den Verfahrenswert festsetzt (§ 43 Abs. 1 FamGKG).
Einigkeit spart trotzdem Geld, und zwar an zwei Stellen:
- Ein Anwalt genügt. Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nur zu, braucht er keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Der Anwalt vertritt und berät dann nur seinen Auftraggeber, nicht beide Ehegatten. Im Beispiel oben (Verfahrenswert 14.400 €) kostet das Verfahren nach den gesetzlichen Gebühren mit einem Anwalt 2.978,75 €. Beauftragt auch der andere Ehegatte einen Anwalt, sind es 5.269,50 €.
- Keine streitigen Folgesachen. Streiten Ehegatten vor Gericht zusätzlich über Unterhalt, Vermögen oder die Kinder, erhöht jede dieser Folgesachen den Verfahrenswert (§ 44 FamGKG). Bei Einigkeit bleibt es in der Regel bei der Scheidung und dem Versorgungsausgleich.
Dieses Angebot ist für Ehepaare da, die sich über die Scheidung einig sind.
Kein Scheidungsautomat. Eine echte Kanzlei.
Ihre Angaben werden nicht automatisch zu einem Scheidungsantrag verarbeitet. Ihr Fall wird anwaltlich geprüft – ein Mandat entsteht erst, wenn wir es nach Prüfung annehmen.
- Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Frank Martin – Fachanwalt für Familienrecht, Professor an der Hochschule RheinMain
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- Angaben online vervollständigen: geführtes Formular, unterbrechen jederzeit möglich.
- Persönliche Prüfung durch die Kanzlei – erst danach kommt ein Mandat zustande.
- Elektronische Einreichung beim zuständigen Familiengericht.
- Ein Gerichtstermin – auf Antrag per Video, wenn das Gericht es gestattet –, dann Beschluss und Rechtskraft.
Kurz beantwortet
Wer zahlt die Scheidung?
Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten in der Regel je zur Hälfte; den Vorschuss zahlt zunächst, wer den Antrag stellt. Seine Anwaltskosten trägt jeder selbst (§ 150 Abs. 1 FamFG). Mehr dazu im Abschnitt „Wer zahlt die Scheidung?“.
Was kostet eine Scheidung, wenn man sich einig ist?
Es gelten dieselben gesetzlichen Gebühren. Gespart wird, weil nur der Ehegatte einen Anwalt braucht, der den Antrag stellt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG); dieser Anwalt vertritt nur seinen Auftraggeber. Außerdem kommen keine streitigen Folgesachen hinzu (§ 44 FamGKG). Ihren Betrag zeigt der Kostenrechner.
Was ist der Verfahrenswert?
Die Rechengröße, aus der sich Gerichtskosten und Anwaltsvergütung ergeben. Das Gericht geht vom Nettoeinkommen beider Ehegatten in drei Monaten aus und setzt den Wert fest (§ 43 FamGKG).
Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer Scheidung?
Das Gericht erhebt 2,0 Gebühren nach dem FamGKG (Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses). Bei einem Verfahrenswert bis 10.000 € sind das 566,00 €, bei einem Verfahrenswert bis 25.000 € 871,00 €. Weitere Stufen zeigt die Tabelle.
Braucht mein Ehepartner einen eigenen Anwalt?
Nein, wenn er der Scheidung nur zustimmt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Er wird dann aber nicht anwaltlich beraten: Wir vertreten nur unseren Auftraggeber. Wer eigene Anträge stellen will, braucht einen eigenen Anwalt.
Warum hängen die Kosten vom Einkommen ab?
Das Gericht setzt den Verfahrenswert nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten fest (§ 43 FamGKG); daraus ergeben sich die gesetzlichen Gebühren.
Gibt es versteckte Kosten oder Aufschläge?
Nein. Wir rechnen ausschließlich die gesetzliche Vergütung ab – keine Aufschläge, nie Reisekosten, keine Gebühr für die Nutzung der Website. Im gerichtlichen Scheidungsverfahren darf kein Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung im Voraus unterschreiten (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO); das gilt für jede Kanzlei und ist keine Leistung von uns. Den Verfahrenswert, aus dem sich die Gebühren errechnen, setzt das Gericht fest.
Ich habe wenig Einkommen – was dann?
Bei geringem Einkommen und Vermögen kommt Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Betracht. Über die Bewilligung entscheidet das Gericht. Bewilligt es sie, trägt die Staatskasse die Kosten ganz oder teilweise, oder Sie zahlen in Raten. Den Antrag bereiten wir mit vor.
Mehr dazu: Online-Scheidung · Wann kann ich den Antrag stellen? · Verfahrenskostenhilfe berechnen · Checklisten · Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 43 FamGKG (Verfahrenswert der Scheidung) · § 50 FamGKG (Versorgungsausgleich) · § 44 FamGKG (Verbund) · § 14 und § 15 FamGKG (Vorschuss) · Kostenverzeichnis zum FamGKG · § 13 RVG und Vergütungsverzeichnis · § 150 FamFG (Kosten in Scheidungssachen) · § 114 FamFG (Vertretung durch einen Rechtsanwalt) · § 113 FamFG und § 92 ZPO (Kostenaufhebung) · § 49b BRAO · § 3a RVG
Fachlich verantwortlich: Prof. Dr. Frank Martin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Professor an der Hochschule RheinMain. Stand: Oktober 2026.
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